In Deutschland gilt für Widersprüche gegen Behördenbescheide grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG, § 70 VwGO). Berechnen Sie jetzt Ihre Frist.
Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG, § 70 VwGO). Der Monat endet am gleichen Tagesdatum des Folgemonats.
Fehlt im Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr ab Bekanntgabe.
Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt werden (§ 67 VwGO).
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