Fristenrechner für Widerspruch, Einspruch & Klage
Bescheiddatum eingeben, Fristart wählen — der Rechner berücksichtigt die Bekanntgabefiktion, Wochenenden und die Feiertage Ihres Bundeslands.
Die kurze Antwort
Die meisten Widerspruchs- und Einspruchsfristen betragen 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; beim Bußgeldbescheid sind es nur 2 Wochen, bei der Kündigung 3 Wochen. Bei einfachen Briefen gilt der Bescheid am 4. Tag nach Postaufgabe als bekannt gegeben. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Rechtsbehelf | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Widerspruch (Sozialrecht: Jobcenter, Rente, Krankenkasse, GdB) | 1 Monat | § 84 SGG |
| Widerspruch (Verwaltungsrecht: Wohngeld, BAföG u. a.) | 1 Monat | § 70 VwGO |
| Einspruch gegen den Steuerbescheid / Familienkasse | 1 Monat | § 355 AO |
| Einspruch gegen den Bußgeldbescheid | 2 Wochen | § 67 OWiG |
| Kündigungsschutzklage | 3 Wochen | § 4 KSchG |
| Widerspruch gegen den Mahnbescheid | 2 Wochen | § 692 ZPO |
| Klage zum Sozialgericht (nach Widerspruchsbescheid) | 1 Monat | § 87 SGG |
| Klage zum Verwaltungsgericht | 1 Monat | § 74 VwGO |
| Berufung gegen ein Zivilurteil | 1 Monat | § 517 ZPO |
| Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung | 12 Monate | § 556 BGB |
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids — fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, gilt häufig eine Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 2 SGG).
Fristberechnung, kurz erklärt
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Bei einem einfachen Brief gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion). Geht der Bescheid nachweislich später zu, zählt der tatsächliche Zugang. Bei förmlicher Zustellung zählt das Zustelldatum.
Behördliche Bescheide, die per einfachem Brief verschickt werden, gelten am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X, § 41 Abs. 2 VwVfG). Fällt dieser vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.
Dann endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Behörde bzw. des Gerichts — deshalb fragt der Rechner das Bundesland ab.
Die häufigsten Fristen: 1 Monat für Widersprüche im Sozial- und Verwaltungsrecht sowie für den Einspruch gegen den Steuerbescheid, 2 Wochen beim Bußgeldbescheid und beim gerichtlichen Mahnbescheid, 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage. Verbindlich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Nicht zwingend. Im Sozialrecht kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht, mit dem bestandskräftige Bescheide nachträglich korrigiert werden können. Daneben kann bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Beides sollte anwaltlich geprüft werden.
Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Das tatsächliche Fristende hängt vom Einzelfall ab — insbesondere vom genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe oder Zustellung und von der Rechtsbehelfsbelehrung. Im Zweifel gilt: lieber einen Tag zu früh handeln und den Fall anwaltlich prüfen lassen.
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