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Arbeitsrecht

Kündigung erhalten?
Abfindung und Kündigungsschutz prüfen

Kündigung erhalten? Kündigungsschutz und Abfindung prüfen — es gilt eine Frist von nur 3 Wochen.

3 Wochen Frist
§ 4 KSchG Rechtsgrundlage
0 € Ersteinschätzung

Die kurze Antwort

Lassen Sie die Kündigung sofort prüfen: Für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gilt eine Frist von nur drei Wochen ab Zugang — danach ist die Kündigung kaum noch angreifbar. Unterschreiben Sie vorher keinen Aufhebungsvertrag. Die Ersteinschätzung ist kostenlos; die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich, häufig mit Abfindung.

Typische Fälle

Wann ist eine Kündigung angreifbar?

Ob betriebsbedingt, fristlos oder trotz Sonderkündigungsschutz — viele Kündigungen halten einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die häufigsten Konstellationen:

Betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber beruft sich auf Stellenabbau oder Umstrukturierung. Häufig ist die Sozialauswahl fehlerhaft oder es bestehen freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten — beides macht die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifbar.

Fristlose Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden. An diesen hohen Hürden des § 626 BGB scheitern Arbeitgeber regelmäßig.

Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Bei Pflichtverstößen muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst abmahnen. Fehlt eine einschlägige Abmahnung oder ist sie unwirksam, hat eine verhaltensbedingte Kündigung häufig keinen Bestand.

Kündigung trotz Schwangerschaft oder Elternzeit

Während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Ohne vorherige behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — das wird in der Praxis häufig übersehen.

Kündigung bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam und kann angegriffen werden.

Aufhebungsvertrag vorgelegt

Der Arbeitgeber drängt auf eine schnelle Unterschrift. Ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag kann zu zwölf Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen — lassen Sie das Angebot vorher prüfen.

Fristen

Fristen rund um Kündigung und Kündigungsschutzklage

Entscheidend ist die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Daneben gibt es Sonderfristen, die über Wirksamkeit und Angriffsmöglichkeiten entscheiden.

Konstellation Frist Rechtsgrundlage
Kündigungsschutzklage gegen jede Kündigung 3 Wochen ab Zugang § 4 KSchG — nach Fristablauf gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG)
Nachträgliche Klagezulassung bei unverschuldeter Fristversäumung 2 Wochen § 5 KSchG — ab Behebung des Hindernisses, spätestens sechs Monate nach Ende der versäumten Frist
Zurückweisung der Kündigung ohne Vollmachtsurkunde Unverzüglich § 174 BGB — nach der Rechtsprechung regelmäßig binnen etwa einer Woche
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber 2 Wochen ab Kenntnis § 626 Abs. 2 BGB — eine verspätet erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam
Ablauf

So funktioniert die Prüfung

01

Kündigung schildern

Beschreiben Sie kurz, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, ob sie ordentlich oder fristlos erklärt wurde und wie lange Sie im Betrieb beschäftigt sind.

02

Unterlagen hochladen

Laden Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Abmahnungen hoch — daraus ergeben sich Betriebsgröße, Kündigungsfrist und mögliche Formfehler.

03

Strategie festlegen

Wir prüfen Schriftform, Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung und besonderen Kündigungsschutz — und besprechen mit Ihnen Kündigungsschutzklage oder Abfindungsverhandlung.

Angriffspunkte

Typische Fehler des Arbeitgebers bei der Kündigung

01

Schriftform nicht eingehalten

Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich ist unwirksam: § 623 BGB verlangt die eigenhändig unterschriebene Originalurkunde. Auch eine eingescannte Unterschrift oder ein Fax genügt nicht — solche Formfehler kommen in der Praxis häufig vor.

02

Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört

Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam. Auch eine unvollständige oder irreführende Unterrichtung des Betriebsrats kann die Kündigung zu Fall bringen.

03

Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vergleichbarer Beschäftigter abwägen. Wird die Sozialauswahl unterlassen oder falsch gewichtet, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

04

Besonderer Kündigungsschutz übergangen

Schwangeren, Beschäftigten in Elternzeit und Schwerbehinderten darf nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX). Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam — das wird regelmäßig übersehen.

05

Massenentlassungsanzeige fehlt oder ist fehlerhaft

Entlässt ein Betrieb innerhalb von 30 Tagen eine größere Zahl von Beschäftigten, muss er dies vorab der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 KSchG). Fehlt die Anzeige oder ist sie fehlerhaft, sind die ausgesprochenen Kündigungen regelmäßig unwirksam.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kündigung, Klagefrist und Abfindung

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — unabhängig davon, wie fehlerhaft sie ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG in Betracht. Handeln Sie deshalb unmittelbar nach Erhalt der Kündigung.

Notieren Sie das Zugangsdatum, denn ab diesem Tag läuft die Drei-Wochen-Frist. Unterschreiben Sie nichts — weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Ausgleichsquittung. Melden Sie sich umgehend, spätestens drei Tage nach Kenntnis, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Sammeln Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und etwaige Abmahnungen und lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen.

Die Ersteinschätzung durch die Kanzlei Mandati ist kostenlos. Sie erfahren zunächst, ob Ihre Kündigung angreifbar erscheint und welche Schritte sinnvoll sind. Kommen weitere Schritte wie eine Kündigungsschutzklage in Betracht, werden alle damit verbundenen Kosten vor einer Beauftragung transparent mit Ihnen geklärt — eine etwaige Rechtsschutzversicherung wird dabei berücksichtigt.

Das hängt vom Einzelfall ab — etwa von Betriebsgröße, Kündigungsgrund und formellen Fehlern. Nach der Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit endet der weit überwiegende Teil der Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, häufig verbunden mit einer Abfindung. Eine Garantie für den Ausgang kann es nicht geben; ob Ihre Kündigung angreifbar erscheint, klärt die kostenlose Ersteinschätzung.

Die Klage wird innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht erhoben. Wenige Wochen später findet die Güteverhandlung statt, in der viele Verfahren bereits durch Vergleich enden — oft gegen Zahlung einer Abfindung. Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, in dem das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet. Parallel kann jederzeit weiterverhandelt werden.

Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen werden meist im Vergleich vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Als Orientierung gilt die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr — je nach Verhandlungsposition kann das Ergebnis darüber oder darunter liegen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber zudem eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten.

Mit einem Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf den Kündigungsschutz und beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Die Agentur für Arbeit wertet das regelmäßig als Mitwirkung am Arbeitsplatzverlust — es drohen zwölf Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ein einmal unterschriebener Vertrag lässt sich kaum noch rückgängig machen. Lassen Sie das Angebot daher vor der Unterschrift prüfen und die Konditionen verhandeln.

Geprüft durch die Kanzlei Mandati

Diese Seite wird von der Kanzlei Mandati (Essen) juristisch betreut. Die Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall — genau dafür gibt es die kostenlose Ersteinschätzung.

Stand: Juni 2026 · Rechtsgrundlagen: § 4 KSchG, § 623 BGB, § 102 BetrVG

Nur 3 Wochen Zeit für Ihre Kündigungsschutzklage

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam — selbst wenn sie fehlerhaft ist. Lassen Sie Ihre Kündigung deshalb noch heute kostenlos prüfen.