Betriebsbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber beruft sich auf Stellenabbau oder Umstrukturierung. Häufig ist die Sozialauswahl fehlerhaft oder es bestehen freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten — beides macht die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifbar.
Fristlose Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden. An diesen hohen Hürden des § 626 BGB scheitern Arbeitgeber regelmäßig.
Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Bei Pflichtverstößen muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst abmahnen. Fehlt eine einschlägige Abmahnung oder ist sie unwirksam, hat eine verhaltensbedingte Kündigung häufig keinen Bestand.
Kündigung trotz Schwangerschaft oder Elternzeit
Während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Ohne vorherige behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — das wird in der Praxis häufig übersehen.
Kündigung bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten darf nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam und kann angegriffen werden.
Aufhebungsvertrag vorgelegt
Der Arbeitgeber drängt auf eine schnelle Unterschrift. Ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag kann zu zwölf Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen — lassen Sie das Angebot vorher prüfen.