Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Das Finanzamt hat Ihre Einkünfte nach § 162 AO geschätzt, weil keine Erklärung vorlag. Schätzungsbescheide fallen regelmäßig deutlich zu hoch aus — die nachgereichte Erklärung kann im Einspruchsverfahren berücksichtigt werden.
Werbungskosten nicht anerkannt
Fahrtkosten, häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice-Pauschale oder Fortbildungskosten wurden gestrichen oder gekürzt, obwohl Sie die Aufwendungen belegen können. Häufig fehlt im Bescheid sogar eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung.
Falsch erfasste Lohnsteuerdaten
Die elektronisch übermittelten Daten von Arbeitgeber, Krankenkasse oder Rentenversicherung wurden fehlerhaft übernommen oder doppelt erfasst. Solche Übertragungsfehler führen zu überhöhten Festsetzungen und bleiben ohne genaue Prüfung des Bescheids oft unbemerkt.
Vorjahresfehler fortgeschrieben
Der Bescheid weicht von Ihrer Erklärung ab, ohne dass das Finanzamt die Abweichung erläutert. Auch ungeprüft übernommene Fehler aus Vorjahresbescheiden setzen sich auf diese Weise Jahr für Jahr fort.
Außergewöhnliche Belastungen gekürzt
Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder Unterhaltsleistungen wurden nicht oder nur teilweise anerkannt — etwa wegen angeblich fehlender Nachweise oder einer fehlerhaft berechneten zumutbaren Belastung. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen werden häufig übersehen.
Verspätungszuschlag und Zinsen
Das Finanzamt setzt Verspätungszuschläge oder Nachzahlungszinsen fest, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine Fristverlängerung gewährt war. Auch diese steuerlichen Nebenleistungen können mit dem Einspruch angegriffen werden.